AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung
(1) Alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die ERBÖ GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung werden anders lautende Bedingungen Vertragsbestandteil.
(3) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsabschluss führen und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform.
(4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§2 Angebot - Annahme - Vertragsschluss
(1) Alle unsere Angebote der ERBÖ GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber technische Dokumentationen, Zeichnungen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form - überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern oder Verkaufsangestellten werden nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung per Fax/Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Auftraggeber hat kein Recht auf Baugleichheit im Vergleich zu Vorlieferungen bzw. vorhandenen Zeichnungen, sofern dies nicht schriftlich gesondert vereinbart wurde.
(6) An technischen Dokumentationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden.
(7) Sofern wir Gegenstände nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Das gleiche gilt, wenn wir die Vertragsware im Auftrag des Auftraggebers entwickeln oder konstruieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Auftraggeber die Herstellung oder Lieferung unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir –ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferung einzustellen.
(8) Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung sechs Monate nach Vertragsschluss als abgerufen.
§3 Abtretungen
ERBÖ GmbH ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, insbesondere an eine Bank- oder Finanzierungsgesellschaft oder einen Vorlieferanten abzutreten.
§4 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab unserem Geschäftssitz, zuzüglich Verpackung, Versand und bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Kosten für die Verpackung und sämtliche Fracht- und Frachtnebenkosten trägt der Auftraggeber. Es gelten weiterhin die aktuell gültigen Incoterms.
(2) Soll die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, so sind wir berechtigt die Preise zu erhöhen, sofern sich die maßgeblichen Kostenfaktoren (Lohn, Material, Steuern, usw.) wesentlich verändern. Als wesentlich gilt eine Änderung des Nettopreises eines jeden Artikels und einer jeden Leistung von mehr als 10 %. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Nachricht den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
(3) Instandsetzungen und Reparaturen werden nach Material- und Zeitaufwand abgerechnet. Wird vor der Ausführung der Reparatur die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Soweit Kostenvoranschläge über die benötigte Menge von Material sowie Zeitaufwand Aussagen treffen, sind diese Schätzungen nur verbindlich, soweit die Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unvorhersehbare Erschwernisse durchgeführt werden können.
(4) Offenkundige und jederzeit erkennbare Rechenfehler in der Addition der einzelnen Preise zu einer Rechnungsgesamtsumme berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen.
(6) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die ERBÖ GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(7) Neukunden werden nur gegen Vorauskasse beliefert.
(8) Treten beim Auftraggeber Zahlungsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenzverfahren, Kreditsperrung, Scheck- und Wechselproteste usw.) auf, so werden sämtliche Forderungen (auch für die Wechsel gegeben sind) sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber uns unrichtige Angaben über seine geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere seine Geschäftsbeziehungen zu seinen Auftraggebern, gemacht hat.
(9) Bei Zahlungsschwierigkeiten, sowie groben vertragswidrigen Verhaltens unseres Vertragspartners, behalten wir uns entweder den Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung erst nach Stellung einer Sicherheit unserer Wahl vor.
(10) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Auftraggeber auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§5 Lieferung, Lieferzeit - Rechte bei Verzug
(1) Geliefert wird EXW, Werksstandort in 45549 Sprockhövel, Deutschland (Incoterms 2010 bzw. der aktuell gültigen Incoterms) zuzüglich Verpackungskosten.
(2) Von der ERBÖ GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung fixer Lieferfristen.
(3) Die ERBÖ GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Die ERBÖ GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Lieferanten) verursacht worden sind , welche die ERBÖ GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der ERBÖ GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren. Oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die ERBÖ GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahmen der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der ERBÖ GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Gerät die ERBÖ GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung der ERBÖ GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt
§6 Versand – Verpackung - Gefahrenübergang – Erfüllungsort - Abnahme
(1) Geliefert wird EXW, Werksstandort in 45549 Sprockhövel, Deutschland (Incoterms 2010) zuzüglich Verpackungskosten. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 45549 Sprockhövel, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die ERBÖ GmbH auch die Installation, ist insoweit Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Nur auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers und bei ausdrücklicher Zustimmung durch Erbö GmbH wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet.
(3) Die Gefahr geht gem. EXW, Werkstandort in 45549 Sprockhövel, Deutschland (Incoterms 2010) über.
Bei vereinbarten Versendungsverkauf geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die ERBÖ GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei Auftraggeber liegt, geht die Gefahr an dem Tag an den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die ERBÖ dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Ladekosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die ERBÖ GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von der ERBÖ GmbH bei ausdrücklicher Vereinbarung auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer, und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
- a) die Lieferung und, sofern die ERBÖ GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist.
- b) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind, oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat. (z.B. die gelieferten Teile in Betrieb genommen oder eingebaut hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind.
- c) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines der ERBÖ GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§7 Gewährleistung, Mängelansprüche
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Soweit Ansprüche wegen Haftung auf Schadensersatz betroffen sind und die ERBÖ GmbH dafür haftet gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
(2) Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
(3) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Entdeckung eines Fehlers, ist die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware sofort einzustellen. Auf Verlangen der ERBÖ GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigen Mängelansprüchen vergütet die ERBÖ GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsmäßigen Gebrauchs befindet.
(4) Eintreffende Sendungen sind auf einwandfreien Zustand der Verpackungseinheiten zu prüfen. Beschädigte Verpackungen, die Mängelrügen nach sich ziehen, müssen schriftlich vom Frachtführer bestätigt worden sein.
(5) Der Erbö GmbH ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzuhalten. Ohne ausdrückliche Zustimmung der ERBÖ GmbH darf vor Besichtigung an dem bemängelten Stück nichts geändert werden. Beanstandete Stücke sind auf Verlangen sofort frachtfrei an die ERBÖ GmbH zurückzusenden.
(6) Für nicht unerhebliche Mängel, für die ERBÖ GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat, kommt die ERBÖ GmbH nach eigner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf. Das Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die ERBÖ GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(7) Die ERBÖ GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Er ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen, Farbtönen usw. ausdrücklich vereinbart worden ist.
(9) Beschädigungen, die auf fahrlässige, unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung oder auf betriebsbedingten Verschleiß zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den betriebsbedingten Verschleiß der Trommel-/Rollengummierung sowie die Gummiformartikel bei Stützring- und Pufferrollen.
(10) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(11) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Ware oder Ware mit minderer Qualität erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§8 Schutzrechte
(1) Die ERBÖ GmbH steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, das der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die ERBÖ GmbH nach Ihrer Wahl und Ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers unterliegen den Beschränkungen des §9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der ERBÖ GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die ERBÖ GmbH nach ihrer Wahl Ihre Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftragsgebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
§9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der ERBÖ GmbH, gleichgültig ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
(2) Die ERBÖ GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit die ERBÖ GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von Ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten leistungsempfang gehören geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(4) Die Einschränkungen dieses §9 gelten nicht für die Haftung der ERBÖ GmbH wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
(5) Die ERBÖ GmbH haftet außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass die ERBÖ GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf) verletzt haben. Soweit der ERBÖ GmbH kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist die Schadensersatzpflicht in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschaden grundsätzlich auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht /Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen des Auftraggebers weist die Erbö GmbH die Höhe der Versicherungsdeckung nach. Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, ist die ERBÖ GmbH verpflichtet, selbst einzutreten.
(6) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus obigen Absätzen nicht etwas anderes ergibt, haftet die ERBÖ GmbH daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder sonstige reine Vermögensschäden des Auftraggebers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten (wie z.B. fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB.
§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die ERBÖ GmbH behält das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ERBÖ GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen, nachdem die ERBÖ GmbH eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die ERBÖ GmbH ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware der ERBÖ GmbH nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck verwerten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und sie insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit an die ERBÖ GmbH alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als die von uns gelieferte Ware betroffen ist.
(4) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber unverzüglich auf das Eigentum Erbö GmbH hinzuweisen und muss die ERBÖ GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die der ERBÖ GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt der ERBÖ GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung durch die ERBÖ GmbH selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die ERBÖ GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die ERBÖ GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die ERBÖ GmbH verpflichtet sich, die der ERBÖ GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der ERBÖ GmbH.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Die ERBÖ GmbH behält Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Erbö GmbH 45549 Sprockhövel. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
(2) Die Beziehungen zwischen der ERBÖ GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit auf Incoterms 2010 verwiesen wird, gelten auch diese Regelungen. Das internationale Einheitsrecht, insbesondere das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Vertrag ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungendieses des Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesen Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt hätten sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
(4) Für den Fall, das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in übersetzter Form zur Verfügung gestellt werden, ist gleichwohl bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten die deutsche Fassung verbindlich.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die ERBÖ GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §28 Bundesdatenschutzgesetzes zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu ermitteln.